Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Neufassung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005
Neufassung
der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 19. November 2005
Gebührenerhebung
(1)
Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen
Amtshandlungen.
(2)
Wird eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens erhoben, bemisst sich ihre
Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem
wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen
Gebühren
werden erhoben für:
1.
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung
1.1
Gebietsbezeichnung
1.2
Schwerpunktbezeichnung
1.3
Fakultative Weiterbildung
1.4
Zusatzbezeichnung
1.5
Fachkundenachweis
1.6
Eignungsprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BQFG NRW
130,-- Euro
Nr. 1.7 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:
1.7
Defizitprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG
NRW
130,-- Euro
1.8
Kenntnisprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW
200,-- Euro
1.9
andere (z. B. Kammerzertifikat)
2.
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung
2.1
Zusatzbezeichnung
2.2
Fachkundenachweis
2.3
Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BQFG
NRW
200,-- Euro
2.4
Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede
nach § 15 Abs. 2 S. 2 BQFG NRW
130,-- Euro
2.5
andere
3.
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis
3.1
im
Krankenhaus
200,-- Euro
3.2
in der Praxis und anderen
Einrichtungen
75,-- Euro
4.
Bewertung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit der Verordnung
über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis (GCP-V) sowie nach dem
Medizinproduktegesetz (MPG) in Verbindung mit der Verordnung über klinische
Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV)
4.1
Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 42 AMG
i.V.m. §§ 7 ff GCP-V
4.1.1
Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung nach
§ 8 Abs. 3 GCP-V
4.1.1.1 |
|
|||
4.1.1.2 |
|
|||
4.1.1.3 |
||||
- inhaltliche nachträgliche Änderung |
1.500,-- Euro |
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- Prüfstellennachmeldung/-änderung |
700,-- Euro |
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4.1.1.4 |
|
|||
4.1.1.5 |
|
|||
4.1.2 |
||||
4.1.2.1 - jede weitere beteiligte Ethikkommission |
200,-- Euro |
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4.1.2.2 |
||||
- inhaltliche nachträgliche Änderung |
2.000,-- Euro |
|||
- Prüfstellennachmeldung/-änderung für bis zu drei beteiligte Ethikkommissionen |
1.000,-- Euro |
|||
- jede weitere beteiligte Ethikkommission |
200,-- Euro |
|||
4.1.2.3 |
|
|||
4.1.2.4 |
|
|||
4.1.3 |
||||
4.1.3.1 - jede weitere Prüfstelle |
100,-- Euro |
|||
4.1.3.2 |
||||
- inhaltliche nachträgliche Änderung |
100,-- bis 1.000,--Euro |
|||
- Prüfstellennachmeldung für bis zu drei Prüfstellen (bei erstmalig von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung) |
1.300,-- Euro |
|||
- Prüfstellennachmeldung/-änderung für bis zu drei Prüfstellen (bei bereits von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung) |
|
|||
- jede weitere Prüfstelle |
|
|||
4.1.3.3 |
|
|||
4.1.3.4 |
|
|||
4.2 |
||||
4.2.1 |
|
|||
4.2.2 |
|
|||
4.2.3 |
|
|||
4.2.4 |
|
|||
4.2.5 |
|
|||
4.2.6 |
|
|||
5. |
||||
5.1 |
||||
5.1.1 |
|
|||
5.1.2 |
|
|||
5.1.3 |
|
|||
6. |
||||
6.1 |
|
|||
6.2 |
|
|||
6.3 |
|
|||
7. |
|
|||
8. |
||||
8.1 |
|
|||
8.2 |
|
|||
8.3 |
1.000,-- Euro |
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8.4 |
1,70 Euro |
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*4.2 Für Stellungnahmen nach dem MPG gilt seit dem 15.05.2010 die Verordnung zur 16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 04.05.2011 des Landes Nordrhein-Westfalen (Tarifstellen 10.6.1 i.V.m. 10.6.1.9 ff).
9.
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a
SGB V
9.1
Antragsgebühr
770,-- Euro
9.2
Prüfungspflichtige Änderungsanzeige
360,-- Euro
10.
Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik
gem. § 5 Abs. 1 PIDG NRW
i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 PIDV
1.300,-- bis 3.000,-- Euro
11.
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme
von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz
1.800,-- Euro
12.
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 130 Strahlenschutzverordnung
12.1 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Röntgen- je
Strahlenschutzverantwortlichen
12.1.1
je
Röntgeneinrichtung 100,-- bis 470,-- Euro
12.1.2
je Röntgentherapiegerät
500,--
bis 1.000,-- Euro
12.1.3
Osteodensitometriegeräte
100,-- bis 150,-- Euro
12.1.4
Überprüfung am Betriebsort
zusätzlich
1.000,-- Euro
12.1.5
Überprüfung
Teleradiologie für den ersten Teleradiologen und ersten
Gerätestandort
1.000,-- Euro
12.1.6
zusätzlich
für jeden weiteren Teleradiologen und/oder Gerätestandort
130,-- Euro
12.2.
Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Strahlentherapie –
je Strahlenschutzverantwortlichen
je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren 1.000,-- bis 2.000,-- Euro
12.3
Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Nuklearmedizin – je
Strahlenschutzverantwortlichen
12.3.1
je Gammakamera oder Scanner (PET)
oder Therapieverfahren
450,--
bis 900,-- Euro
12.3.2
Überprüfung am Betriebsort
zusätzlich
1.000,--
Euro
Nachprüfung
von Dokumenten nach Mängelbeseitigung 65,-- Euro
13.1
Meldepflichtige Einrichtungen mit bis zu
zwei
pro Jahr 180,-- Euro
Behandlungseinheiten
nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie
13.2
Meldepflichtige Einrichtungen mit drei und
mehr
pro Jahr 240,-- Euro
Behandlungseinheiten
nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie
13.3
Einrichtungen mit weniger als 50 Transfusionen
von
pro Jahr 80,-- Euro
Erythrozytenkonzentraten pro Jahr
(Ziffer 6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie)
13.4
Zusatzgebühr für Einrichtungen, die hämatopoetische
pro Jahr 80,-- Euro
Stammzellzubereitungen
anwenden (Ziffer 7.3 Richtlinie zur
Herstellung
und Anwendung von hämatopoetischen
Stammzellzubereitungen)
14.
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der
Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst,
Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)
14.1
mit
Prüfung
130,-- Euro
14.2
ohne
Prüfung
50,-- Euro
15.
15.1
Genehmigung von Kursen für die Qualifizierung von Ärztinnen
und
Ärzten
100,-
Euro bis 500,- Euro
15.2
Zulassung als Weiterbildungsstätte
100,--
bis 500,-- Euro
16.
Zertifizierung eines Perinatalzentrums
- Durchführungsgebühr pro Perinatalzentrum 3.000,-- Euro
- Voraudit auf Wunsch 1.000,-- Euro
17.
Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung
der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein 25,-- bis 5.000 Euro
18.
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 6
Fortbildungsordnung
18.1
Präsenzveranstaltungen oder Live-Webinare/Hybrid-Veranstaltungen – Kat. A, B,
C, G und H
18.1.1
kostenpflichtige und/oder gesponserte und/oder sonstige gewerblich unterstützte
Fortbildungsveranstaltung
175,-- Euro
18.1.2
Erweiterte Bearbeitungsgebühr bei nicht erfolgter elektronischer Weiterleitung
der Fortbildungspunkte bis 4 Wochen nach Veranstaltungsende, zusätzlich zur
Gebühr nach 18.1.1 150,-- Euro
18.2
Tutoriell unterstütztes eLearning oder Blended-Learning
(Kat. I und K) 325,-- Euro
18.3 Fortbildungsbeiträge in
Print-Medien oder als eLearning (Kat. D)
18a Bearbeitung von Anträgen zur
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach § 10 Fortbildungsordnung
18a.1 Anerkennung von
Fortbildungsveranstaltern gemäß § 10
Fortbildungsordnung für die
nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte für ein Jahr 1.300,--
Euro
18a.2
Verlängerung der Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach Ziffer 18a.1
für ein Jahr 650,-- Euro
19.
Ausstellung von Fortbildungszertifikaten
20 Euro
20.
Entscheidungen über Widersprüche
150,-- Euro
21.
Verfahren im Bereich der/des Medizinischen Fachangestellten
21.1
Verfahren zur Zwischenprüfung
35,-- Euro
21.2
Verfahren zur
Abschlussprüfung
250,-- Euro
21.3
Verfahren zur Wiederholungsprüfung
250,-- Euro
21.4
Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG
250,-- Euro
Verfahren zur Fortbildungsprüfung „Fachwirt(in) für ambulante medizinische Versorgung“
21.5
Abnahme der Abschlussprüfung
250,-- Euro
21.6
Abnahme der
Wiederholungsprüfung
250,-- Euro
21.7
Entzug der Ausbildereignung nach Berufsbildungsgesetz
300,--
€
22.
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16
Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG)
40,-- Euro
23.
Verfahren zur Prüfung der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5
BÄO 300,--
Euro
24.
Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden
25,-- Euro
25.
Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige Rahmengebühr
5,-- bis 50,-- Euro
26.
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen
Rahmengebühr
10,-- bis 50,-- Euro
27.
Anfertigung von Vervielfältigungen und Ausdrucken für die sachgemäße
Bearbeitung von Anträgen nach Nr. 1 – 19
-
für die ersten 50 Seiten pro Seite
--,50 €
-
ab der 51. Seite pro Seite
--,20 €
Anfertigung
sonstiger Vervielfältigungen und Ausdrucke
-
für die ersten 10 Seiten pro Seite
--,50 €
-
ab der 11. Seite pro Seite
--,20 €
28. Bearbeitung von Anträgen auf
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
im Rahmen der Berufsausübung
29.
Allgemeine Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen,
für die keine andere Tarifstelle in § 2 vorgesehen ist und die einem von der handelnden Behörde
wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen (z. B. Bescheide im Rahmen
(der Berufsaufsicht) 50,-- bis 1.000,-- Euro
30.
Auslagen
Tatsächlich entstandene und erforderliche Höhe
§ 2 a
Gebühren bei Verfahren wegen Berufsvergehen von Dienstleistern
gemäß § 3 HeilBerG
(1)
Gebühren entstehen im Falle eines berechtigten Einschreitens gegen einen der
Berufsaufsicht unterliegenden ärztlichen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedsstaat
niedergelassen ist, bei Ausspruch einer berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme
nach §§ 58 – 60 HeilBerG.
(2)
Die zu entrichtende Gebühr beträgt
a)
im Falle einer Mahnung
100,--
€
b)
im Falle einer Rüge
200,-- € bis 500,-- €
c)
im Falle der
Durchführung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens
600,-- €
(3)
Die Gebühr nach Absatz 2 b) und c) entfällt, wenn der Beschuldigte/die
Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Berufsgericht von dem
Anschuldigungsvorwurf freigesprochen wird.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der
Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren
bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Medizinische
Fachangestellte im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt.
Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung bzw. Maßnahme nach der
Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die
Gebührenschuld entsteht dem Grunde nach mit dem Eingang der Anzeige oder der
Antragstellung einer gebührenpflichtigen Handlung bei der Ärztekammer.
(2) Für
gebührenpflichtige Handlungen mit einem festen Gebührensatz entsteht die Gebühr
der Höhe nach mit der Anzeige. Mit der Bekanntgabe der Verwaltungsgebühr an den
Antragsteller/Anzeigenerstatter wird die Gebühr
fällig. Der Eingang der Gebühr ist Voraussetzung für die Vornahme der
Amtshandlung.
(3) Für
gebührenpflichtige Handlungen mit einem Gebührenrahmen entsteht die Gebühr der
Höhe nach nach Vornahme der Amtshandlung und bemisst
sich nach § 1 Abs. 2. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der
Gebührenfestsetzung an den Antragsteller fällig.
§ 5
Entrichtung
Als Tag,
an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a)
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer
Nordrhein der Tag des Eingangs,
c) bei Lastschrift der Tag der Abbuchung durch die Ärztekammer Nordrhein,
d) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der
Bank.
§ 6
Rückzahlung
Bei Rücktritt von einer Prüfung
besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß
geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch,
nachdem die Bearbeitung begonnen hat.
§ 7
Ermäßigung / Erlass
Die
Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen
der Billigkeit geboten erscheint.
§ 8
Inkrafttreten
Diese
Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung
vom 20. November 2004 (SMBl. NRW. 21220) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf,
den 22. Dezember 2005
Prof. Dr.
med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident -
Genehmigt:
Düsseldorf, den 2.
Juni 2006
Ministerium
für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen
AZ: III 7- 0810.44.2 -
Im
Auftrag
Godry
Ausfertigung
Die Gebührenordnung der Ärztekammer
Nordrhein vom 19. November 2005 wird in der
Düsseldorf, den
19. Juni 2006
Prof.
Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident -
MBl. NRW. 2006 S. 384, geändert am 18.
November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 129), 17. November
2007 (MBl. NRW. 2008 S. 250), 22. November 2008 (MBl. NRW. 2009 S. 75), 14. November 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 254), 20. November 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 47), 19. November 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 218), 10. November 2012 (MBl. NRW. 2013 S. 91), 23. November 2013 (MBl. NRW. 2014 S. 132), 22. November 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 250), 21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 238), 19. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 396), 24. November 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 499), 14. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 56, ber. S.
84), 6. April 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 294), 12.
November 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 851).